Moin Stieby,
ich bin kein Jurist und lese/interpretiere das daher eher etwas vorsichtig. Ein T5 hätte z.B. schon 4t zGG? Es heisst ja
"§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Um
ständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination)"
M.E. stehen da die 3,5t als Gespann noch drin. Mhhh ... ich habe diesbezüglich nie sogenannte Repetitorien an meiner Universität besucht, da ich andere Fächer studiert habe (daher rührt meine bescheidene Reserviertheit oder anders ausgedrückt IMHO) ... Deine Interpretation zu diesem §1 würde mich natürlich sehr interessieren, da ich selbst über dieses Thema keine wirkliche Expertise verfüge ... nur "gefährliches Halbwissen" nach Heisenberg
VG